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   OLG Hamm, 05.03.2001 - 23 W 608/00   

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https://dejure.org/2001,4827
OLG Hamm, 05.03.2001 - 23 W 608/00 (https://dejure.org/2001,4827)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2001 - 23 W 608/00 (https://dejure.org/2001,4827)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2001 - 23 W 608/00 (https://dejure.org/2001,4827)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Entstehung einer Besprechungsgebühr eines Rechtsanwalts; Kostenrechtliche Zugehörigkeit der Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zum Rechtszug

  • Judicialis

    BRAGO § 40 Abs. 1; ; BRAGO § 37 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 59; ; BRAGO § 57 Abs. 1; ; BRAGO § 37 Nr. 7

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltung von Gesprächen mit Dritten und Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen Dritter durch Prozeßgebühr im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung; keine Vollziehungsgebühr bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 458
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2001 - 23 W 608/00
    Es reichte die Zustellung der mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb (s. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 18; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 936 Rdn. 8 ff; BGH NJW 1993, 1076, 1078).
  • OLG Naumburg, 25.05.2000 - 13 W 16/00

    Streit über eine Werklohnforderung; Beantragung der Einholung eines schriftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.03.2001 - 23 W 608/00
    Die geltend gemachte Gebühr für die Vollziehung der vom Oberlandesgericht Hamm im Beschlußwege am 17. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 13 W 16/00 erlassenen einstweiligen Verfügung (§§ 59, 57 BRAGO) kann der Antragsteller ebenfalls nicht erstattet verlangen.
  • LAG Hamm, 02.09.2005 - 13 TaBV 69/05

    Kosten; Wahl; Rechtsanwalt; Freistellungsanspruch; Wahlvorstand;

    Soweit die Wahlvorstandsseite in dem Zusammenhang auf Kopien der eidesstattlichen Versicherungen verweist, sind die dadurch entstandenen Kosten von der Prozessgebühr des für das vorliegende Verfahren noch einschlägigen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgedeckt, können also nicht zusätzlich als Dokumentenpauschale gemäß § 27 BRAGO in Ansatz gebracht werden (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 29.12.1998 - 10 (4) Ta 195/98; OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2001 - 23 W 608/00).
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